Was ist der Integrationsausschuss?
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist, wer
- ausländischer Staatsbürger*in ist (z.B. nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und Bürger);
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erhalten hat; - neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (z.B. (Spät)Aussiedlerinnen und Aussiedler, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten haben);
- als Kind ausländischer Eltern seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hat;
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Menschen im laufenden Asylverfahren oder ausreisepflichtige Personen sind nicht wahlberechtigt.
Was ist der Integrationsausschuss genau?
Der Integrationsausschuss ist das Gremium zur politischen Beteiligung für Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Er setzt sich für die gleichberechtigte politische, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe von Menschen mit internationaler Geschichte ein. Ziel ist der Austausch mit Politik und Verwaltung, um den mit der Zuwanderung stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich zu begleiten. Der Ausschuss kann und soll Vorschläge machen und Anregungen geben, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Prozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen.
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